ChatiTec — Rechtssichere & Datenschutzkonforme KI aus Augsburg

Zusatzvereinbarung zum Schutz von Berufsgeheimnissen

(§ 203 StGB i. V. m. § 43e BRAO bzw. ärztlicher Schweigepflicht)

Stand: 23.10.2026

zwischen

dem Berufsgeheimnisträger – nachfolgend „Auftraggeber" –

der im Kundenkonto bzw. in der Bestellung bezeichnete Berufsgeheimnisträger

und

Sat-iTec – nachfolgend „mitwirkende Person" im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB –

Sat-iTec Systemhaus GmbH Heisinger Straße 21, 87437 Kempten (Allgäu) vertreten durch Günther Löb (Geschäftsführer)


Präambel

Der Auftraggeber unterliegt als Berufsgeheimnisträger einer gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), insbesondere

Im Rahmen der Nutzung der Plattform „ChatiTec" wirkt Sat-iTec an der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mit und kann dabei Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangen. Sat-iTec wird hierbei als sonstige mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB tätig. Diese Vereinbarung stellt die strafrechtlich und berufsrechtlich gebotene Einbindung und Verpflichtung sicher. Sie ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) und tritt nicht an dessen Stelle.


§ 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Verpflichtung von Sat-iTec sowie der von Sat-iTec eingesetzten weiteren Personen zur Wahrung der dem Auftraggeber obliegenden Berufsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen über die Plattform ChatiTec.


§ 2 Stellung als mitwirkende Person

(1) Sat-iTec ist mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB. Die Mitwirkung ist auf das für die Inanspruchnahme der Tätigkeit Erforderliche beschränkt.

(2) Soweit es im Rahmen der Tätigkeit zur Offenbarung geschützter Geheimnisse gegenüber Sat-iTec kommt, ist diese Offenbarung nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB gerechtfertigt, da sie für die Inanspruchnahme der mitwirkenden Tätigkeit erforderlich ist. Sat-iTec wird die ihm zugänglich gewordenen Geheimnisse nur im erforderlichen Umfang zur Kenntnis nehmen.


§ 3 Verpflichtung zur Geheimhaltung

(1) Sat-iTec verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen fremden Geheimnisse – insbesondere Mandanten- bzw. Patientengeheimnisse sowie zur persönlichen Lebenssphäre gehörende Geheimnisse und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse – Stillschweigen zu bewahren und sie weder unbefugt zu offenbaren noch zu verwerten.

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung fort.

(3) Eine Offenbarung gegenüber Dritten erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Auftraggeber zuvor schriftlich zugestimmt hat.


§ 4 Verpflichtung eingesetzter weiterer Personen (§ 203 Abs. 4 StGB)

(1) Sat-iTec stellt sicher, dass alle bei ihm beschäftigten oder von ihm im Rahmen der Tätigkeit herangezogenen weiteren Personen (Beschäftigte, Subunternehmer, sonstige mitwirkende Personen) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung im vorstehenden Umfang verpflichtet werden und über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung belehrt werden.

(2) Werden weitere mitwirkende Personen (Unterauftragsverarbeiter) herangezogen, verpflichtet Sat-iTec diese in entsprechender Weise; § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB ist zu beachten. Die Heranziehung erfolgt im Einklang mit § 5 des Auftragsverarbeitungsvertrags.

(3) Sat-iTec weist nach, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 erfolgt sind, soweit der Auftraggeber dies verlangt.


§ 5 Anonymisierung als technische Schutzmaßnahme

(1) Soweit für die Leistungserbringung externe KI-Provider in Anspruch genommen werden, werden geschützte Geheimnisse vor der Übermittlung automatisiert anonymisiert (PII-Tokenisierung). Diese Anonymisierung ist standardmäßig erzwungen (PII_FORCE_FOR_EXTERNAL=true). Externe Provider erhalten dadurch keine identifizierenden Klartextinhalte; die Rück-Zuordnung ist nur lokal (Fernet-verschlüsselt) auf der in Deutschland betriebenen Infrastruktur möglich.

(2) Für besonders sensible Verarbeitungen steht der rein lokale Betrieb (Ollama/vLLM) ohne jeglichen externen Datentransfer zur Verfügung.

(3) Diese Maßnahmen dienen dazu, eine Offenbarung gegenüber externen Dritten so weit wie möglich zu vermeiden bzw. auf nicht identifizierende Inhalte zu beschränken. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Verarbeitung mit seiner Schweigepflicht vereinbar ist.


§ 6 Belehrung über die Strafbarkeit

Sat-iTec und die für Sat-iTec tätigen Personen wurden darüber belehrt, dass


§ 7 Verhältnis zu anderen Vereinbarungen, Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) und den Hauptvertrag. Bei Widersprüchen in Bezug auf den Berufsgeheimnisschutz geht diese Vereinbarung vor.

(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Vertragsschluss: Diese Vereinbarung wird in elektronischem Format geschlossen, indem der Auftraggeber sie bei der Registrierung bzw. Bestellung akzeptiert; Zeitpunkt und Version der Annahme werden protokolliert. Einer gesonderten Unterschrift bedarf es nicht. Auf Wunsch stellt Sat-iTec eine beidseitig unterzeichnete Fassung zur Verfügung.


Stand: 23.10.2026 – Die berufsrechtlichen Pflichten des Auftraggebers (z. B. BRAO/BORA, ärztliches Berufsrecht) bleiben unberührt.

Sat-iTec Systemhaus GmbH · ChatiTec — Zusatzvereinbarung Berufsgeheimnisschutz (§ 203 StGB) · Stand 23.10.2026